Kollektivvertrag

Kollektivvertragsabschluss 2019

Die Kollektivvertragsverhandlungen 2019 wurden am 31.10.2019 für die 40.000 Beschäftigten der Fahrzeugindustrie abgeschlossen. 

Kollektivvertragsabschluss vom 31.10.2019 gültig per 01.11.2019:

  • Lohn- und Gehaltserhöhungen ab 1.11.2019 je nach Beschäftigungsgruppe durchschnittlich
    2,7 %, gestaffelt nach Beschäftigungsgruppen zwischen 2,8 % (A-C), 2,7 % (D-H) und 2,6 % (I-K).
  • Der kollektivvertragliche Mindestlohn der Beschäftigungsgruppen A und B wird auf 2.000,00 EUR angehoben.
  • Die Zulagen werden um 2,6 % erhöht.
  • Die Lehrlingsentschädigungen werden um 2,7 % erhöht.
  • Die Diäten werden um 2 % erhöht.
  • Im Rahmenrecht wurde vereinbart, dass Jubiläumsgelder in Zukunft auch in Zeit umgewandelt werden können.
  • Für die Angestellten konnte für Schichtarbeit am Samstagvormittag die gleiche Regelung wie für Arbeiter aus dem Vorjahr vereinbart werden. Dies bedeutet, dass Überstundenarbeit am Samstagvormittag im Rahmen einer Schicht auch weiterhin mit 50 % vergütet wird.

Aktualisierte gemeinsame Erläuterungen zum neuen Überstundenzuschlagsrecht und FAQs zum Umwandlungsrecht des Jubiläumsgeldes

in den Kollektivvertragsverhandlungen zur Herbstlohn- und -gehaltsrunde 2018 wurden zwischen dem Fachverband der metalltechnischen Industrie (ausgenommen Berufsgruppe der Gießereiindustrie), dem Fachverband der Fahrzeugindustrie, dem Fachverband Bergbau/Stahl, dem Fachverband der Nichteisenmetallindustrie, dem Fachverband Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen und der Berufsgruppe der Gießereiindustrie sowie der Gewerkschaft PRO-GE eine neue Überstundenzuschlagsregelung im Abschnitt XIV Ziffer 9 vereinbart. Bei den Kollektivvertragsverhandlungen im Herbst 2019 wurden diese neuen Regelungen mit Geltungsbeginn 1.11.2019 noch einmal geringfügig modifiziert.

Welche Regelungen sind im Vorjahr neu hinzugekommen? Für Angestellte konnte für (Schicht-)arbeit am Samstagvormittag nun die gleiche Regelung wie für Arbeiter vereinbart werden. Dies bedeutet, dass Überstundenarbeit am Samstagvormittag im Rahmen der betriebsüblich ersten Schicht oder außerhalb des Gleitzeitrahmens innerhalb der ersten zehn Arbeitsstunden auch weiterhin nur mit 50 % vergütet wird. Außerdem gilt mit Wirkung ab 1.11.2019, dass bei vereinbarter Gleitzeit auch ein Zuschlag von 100% gebührt, wenn über die 50. Wochenstunde hinaus vom Arbeitgeber Überstunden angeordnet werden*). Passive Reisezeiten außerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit gemäß § 4b Abs 3 Ziffer 4 AZG sind für die Feststellung, ab wann der Zuschlag von 100 Prozent gebührt, jedoch nicht einzubeziehen.

*) Judikatur-Hinweis: Aus der sehr aktuellen Entscheidung des OGH 27.6.2019, 8 ObA 4/19z ergibt sich nunmehr das ausdrückliche Weisungsrecht des Arbeitgebers, dass Arbeitnehmer vor der Erbringung von Mehr- und Überstunden den Arbeitgeber im Vorfeld informieren müssen. Damit soll der Arbeitgeber vor der Überstundenarbeit die Gelegenheit zur Prüfung ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit bekommen. Gleichzeitig ergibt sich daraus implizit, dass im Falle von Gleitzeit iVm angeordneten Überstunden der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei entsprechender Weisung ebenfalls davon in Kenntnis setzen muss, dass er damit in seinem Gleitverhalten eingeschränkt ist und die Arbeitsleistung folglich zu Überstundenentlohnung führt.

Außerdem wurde in den Kollektivvertragsverhandlungen im vergangenen Jahr die Möglichkeit der Umwandlung des Jubiläumsgeld von Geld in Zeit im Abschnitt XVIII vereinbart. Für mit dem Umwandlungsrecht verbundene Fragen der technischen Umsetzungen in elektronische Zweitverwaltungssysteme sowie für sonstige arbeitsrechtliche Zweifelsfragen haben die Bundessparte Industrie und die Gewerkschaft PRO-GE die beigeschlossene Fragen-und-Antworten-Sammlung erstellt. Weiters finden Sie in der Anlage ein mit der Gewerkschaft PRO-GE akkordiertes Formular für die Geltendmachung bzw. Ablehnung des Umwandlungsrechts, sofern die Umwandlung aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist.