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Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen

für die Kraftfahrzeugindustrie (auch Anhänger- und Karosseriebauende Industrie) vom 1. Jänner 1969 in der Fassung vom 5. Juni 2018

I. Geltungsbereich

1. Der Geltungsbereich dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen umfasst alle Angebote, Rechtsgeschäfte und sonstigen Leistungen des Verkäufers, Angebote gibt der Verkäufer ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen ab. Mit Vertragsabschluss zwischen Käufer und Verkäufer werden diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen als Vertragsbestandteil vereinbart. Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen für künftige Leistungen - insbesondere für künftige Ergänzungs- oder Folgeaufträge - auch dann, wenn sie nicht jeweils nochmals ausdrücklich vereinbart werden.  

Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. 

Allfälligen (allgemeinen) Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen; diese verpflichten den Verkäufer auch dann nicht, wenn der Verkäufer bei Vertragsabschluss nicht nochmals widerspricht.

2. Sämtliche Angebote und Kostenvoranschläge sowie Leistungsbeschreibungen in Prospekten, Anzeigen oder auf der Website des Verkäufers sind freibleibend und ohne Bindungswirkung und lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes auf Vertragsabschluss durch den Käufer zu verstehen; für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen.    

II. Preise

1. Preisangaben des Verkäufers sind (Euro-)Nettopreise ab Lieferwerk/Sitz des Verkäufers ohne Verpackung, Nachlass und ohne Umsatzsteuer. Der Verkäufer ist nach billigem Ermessen berechtigt bzw. verpflichtet, vertraglich vereinbarte Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 10 % im Hinblick auf externe Gestehungskosten zwischen Bestellung und Leistungserbringung eingetreten sind. Änderungen, die nach dieser Bestimmung zur Preisanpassung berechtigen bzw. verpflichten, sind insbesondere:

(a) Änderungen der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung oder KV-Neuabschlüsse (KV-Erhöhungen);

(b) Änderungen der Materialpreise;

(c) Änderungen sonstiger externer Gestehungs- bzw. Generalunkosten.

Dem Verkäufer kommt kein Recht auf Preiserhöhung zu, wenn er sich im Zeitpunkt der Leistungserbringung in Verzug befindet.       

III. Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt

1. Ein Drittel des Preises ist fällig bei Vertragsabschluss (Anzahlung), der Rest spätestens bei Lieferung. Wird die Anzahlung nicht geleistet, kommt kein Vertrag zustande und ist der Verkäufer nicht zur Leistung verpflichtet.

Alle Zahlungen sind nach Wahl des Verkäufers bar oder durch Überweisung auf das Geschäftskonto des Verkäufers, spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllung Statt angenommen.  

Alle Nebenkosten des Vertrages, wie Versand- und Verpackungskosten, Finanzierungskosten, Kosten für die Sicherstellung der Kaufpreisforderung, Gebühren, Zinsen und dergleichen gehen zu Lasten des Käufers.

2. Eine Aufrechnung mit Forderungen des Käufers gegen den Verkäufer ist ausgeschlossen, sofern solche Forderungen nicht gerichtlich festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt worden sind. Weiters ist der Käufer nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, vom Verkäufer nicht anerkannten oder nicht gerichtlich festgestellten Ansprüchen, zurückzuhalten. Zahlungen des Käufers werden zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst zum Schluss auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet.

3. Zusätzlich zur Anzahlung gemäß Punkt III.1 ist der Verkäufer berechtigt, den Vertragsabschluss von einer angemessenen Vorauszahlung und/oder der Stellung einer geeigneten, der Restkaufpreisforderung angemessenen Sicherstellung abhängig zu machen, insbesondere wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -Bereitschaft des Käufers bestehen.

Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Käufers entstehen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, eine weitere Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung(en) (nach Wahl des Verkäufers) zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, so ist der Verkäufer berechtigt, nach eigener Wahl Leistungen zurückzuhalten und nur Zug-um-Zug gegen Zahlung des Restkaufpreises mit der Leistungserbringung fortzufahren oder vom Vertrag ganz oder teilweise ohne Übernahme wie immer gearteter Folgekosten zurückzutreten.

4. Im Fall des Zahlungsverzuges durch den Käufer ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag mit sofortiger Wirkung berechtigt; dies gilt auch, wenn der Käufer vertragliche Pflichten verletzt und er die Pflichtverletzung nach einmaliger schriftlicher Aufforderung durch den Verkäufer (E-Mail ist ausreichend) und Setzung einer nach den Umständen angemessenen Frist nicht einstellt/beseitigt und/oder eine vertraglich geschuldete Handlung nicht erbringt/nachholt. Macht der Verkäufer von diesem Rücktrittsrecht nicht Gebrauch, werden im Verzugsfall die gesetzlichen Verzugszinsen fällig (§ 456 UGB). Das Recht des Verkäufers einen darüber hinaus gehenden Schaden geltend zu machen wird dadurch nicht berührt.

5. Der Kaufgegenstand und seine Teile bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zusammenhang mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft bestehenden (Zahlungs-)Verpflichtungen des Käufers alleiniges Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltseigentum) und zwar auch dann, wenn einzelne Teile bereits bezahlt sind. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Käufer verpflichtet sich bereits jetzt, für den Fall der Erteilung der Zustimmung und auf Verlangen des Verkäufers jegliche Entgeltforderungen aus der Weiterveräußerung, Verpachtung, etc. des Kaufgegenstand an den Verkäufer abzutreten und erteilt der Käufer bereits jetzt seine Zustimmung, dass der Verkäufer diesfalls den Vertragspartner des Käufers von dieser Abtretung verständigt.

Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder wurde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt oder mangels Masse abgelehnt, bzw. ist ein Insolvenzverfahren anhängig, ist der Verkäufer nach Maßgabe der Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), insbesondere des § 11 IO, berechtigt aber nicht verpflichtet, den Kaufgegenstand abzuholen oder abholen zu lassen und allfällige weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie allfälligen Schadenersatz sofort geltend zu machen.

Ausgenommen im Fall des § 11 Abs 2 IO, ist der Käufer verpflichtet, die Abholung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstands zu seinen üblichen Geschäfts-/Betriebszeiten zu dulden.

6. Der Verkäufer ist berechtigt, den Typenschein bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zusammenhang mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft bestehenden Verpflichtungen des Käufers, einzubehalten.

7. Sofern von dritter Seite Ansprüche auf das Vorbehaltseigentum des Verkäufers geltend gemacht werden, insbesondere durch Pfändung/Exekutionsführung, hat der Käufer den Dritten umgehend auf seine Stellung als Vorbehaltskäufer und das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen, den Verkäufer hievon sofort mittels Fax oder E-Mail zu verständigen und auf eigene Kosten alle notwendigen Schritte zu setzen, dass die Rechte und Rechtsbehelfe des Verkäufers, insb nach § 37 EO, gewahrt bleiben.

8. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer auf Verlangen des Verkäufers auf den Neupreis gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern. Die Versicherungspolizzen sind zugunsten des Verkäufers zu vinkulieren.

9. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – in den Reparaturwerkstätten des Verkäufers oder in einer vom Verkäufer anerkannten Werkstätte ausführen zu lassen.

10. Bei Reparaturen und Karossierungen anfallendes Altmaterial geht entschädigungslos in das Eigentum des Verkäufers über, ohne dass es einer gesonderten Verständigung des Käufers bedarf. Sofern solches Altmaterial nicht durch den Verkäufer (wieder-)verwertet werden kann, sondern fach- und umweltgerecht entsorgt werden muss, hat die hierfür anfallenden Kosten der Käufer zu tragen oder die Entsorgung selbst zu veranlassen. 

IV. Lieferung

1. Lieferfristen des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend.

2. Der Lauf von Lieferfristen beginnt erst mit vollständiger Leistung der vereinbarten Anzahlung und Beistellung einer geeigneten Sicherstellung nach Maßgabe des Punktes III.3, zweiter Absatz erster Satz.

3. Im Falle einer vereinbarten Abänderung des jeweiligen Auftrages ist der Verkäufer einseitig berechtigt, den Liefertermin - unter angemessener Berücksichtigung der sich aus der Auftragsabänderung ergebenden Verzögerung oder Beschleunigung - anzupassen. Weiters ist er zur Preisanpassung berechtigt, wobei die Ermittlung der neuen Preise mangels abweichender Vereinbarung auf Preisbasis des Vertrages und - soweit möglich - unter sachgerechter Herleitung von Preiskomponenten sowie Mengen- und Leistungsansätzen vergleichbarer Positionen des Vertrages zu erfolgen hat. 

4. Der Verkäufer ist zu Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit berechtigt, sofern sie dem Käufer zumutbar sind, insbesondere weil sie geringfügig und /oder sachlich gerechtfertigt sind.

5. Ansprüche des Käufers wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges sind ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig durch den Verkäufer verschuldet worden sind.

V. Erfüllungsort, Gefahrenübergang

1. Lieferungen und Leistungen des Verkäufers sind erfüllt:

a) ab Werk:
bei Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft. Der Käufer hat den Kaufgegenstand unverzüglich nach der Meldung der Versandbereitschaft zu übernehmen.

b) bei vereinbartem Versand:
mit dem Abgang aus dem Lieferwerk.

2. Erfüllungsort ist in jedem Fall das Lieferwerk.

3. Risiko und Gefahren, auch die des zufälligen Unterganges, gehen mit Erfüllung auf den Käufer über. Wird vom Lieferwerk eine Abholfrist festgesetzt und diese vom Käufer überschritten, so kann eine angemesene Einstellgebühr berechnet werden.

VI. Gewährleistung und Haftung

1. Soweit nachstehend nicht abweichende Regelungen vorgesehen sind, gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen.

Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 (1) ABGB sind nur solche, die vom Verkäufer ausdrücklich gekennzeichnet und individuell zugesagt werden. Produktbeschreibungen, Prospekte und sonstige allgemeine Angaben des Verkäufers (oder eines dritten Herstellers) etc. gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften.

Bei Reparaturarbeiten besteht eine Gewährleistung nur für ausgetauschte Teile und nur im Rahmen der Gewährleistung des Herstellers bzw. Zulieferers solcher Teile. Für Verschleiß(teile) und gebrauchte Fahrzeuge wird keine Gewähr geleistet.

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe; mangels abweichender Vereinbarung gilt der auf die Erfüllung gemäß Punkt V.1 folgende Tag als Übergabestichtag, sofern nicht der Käufer gesetzlich oder vertraglich berechtigt war, die Übernahme zu verweigern. Für neue Kraftfahrzeuge besteht eine Gewährleistung nur nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen und nur für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit bei:

a) einspurigen Neufahrzeugen höchstens bis zu einer Fahrleistung von 6.000 km;
b) zweispurigen Neufahrzeugen höchstens bis zu einer Fahrleistung von 10.000 km;
c) neuen Nutzfahrzeugen (Lkw, Omnibusse und Traktoren) höchstens bis zu einer Fahrleistung von 20.000 km.

2. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit Erfüllung. Die Gewährleistung erlischt: mit der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes durch den Käufer; wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder duch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist; wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung des Fahrzeuges (Betriebsanleitung) nicht befolgt (insbesondere bei Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes, des Achsdruckes, der Nutzlasten oder Fahrgestelltragfähigkeit); sowie bei Unterlassung der vorgeschriebenen Üerprüfungen.

3. Für die vom Verkäufer nicht selbst erzeugten Teile haftet dieser nicht, ist jedoch bereit, die ihm gegen den Erzeuger wegen des Mangels zustehenden Ansprüche an den Käufer abzutreten. Die Anwendung des § 933b ABGB wird ausgeschlossen.

4. Mängel am Kaufgegenstand, die der Käufer bei ordnungsgemäßem Geschäftsbetrieb durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind bei sonstigem Anspruchsverlust unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Übergabe unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer schriftlich bekannt zu geben (Mängelrüge, § 377 UGB); versteckte Mängel müssen innerhalb derselben Frist ab erstmaligem Hervorkommen mittels schriftlicher Mängelrüge angezeigt werden. Die Anwendung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe ist vom Übernehmer (Käufer) zu beweisen.

5. Ein Anspruch des Käufers auf Wandlung oder Preisminderung besteht nicht (es sei denn, Verbesserung oder Ersatz/Austausch ist nicht möglich und/oder für den Verkäufer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden). Dem Verkäufer steht das Wahlrecht zu, einer Gewährleistungsverpflichtung durch Verbesserung oder durch Ersatz/Austausch nachzukommen. Für die Verbesserung bzw. den Austausch hat der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese oder wird diese in unangemessener Weise verkürzt, ist der Verkäufer von der Gewährleistung befreit. In allen Fällen werden nur Teile ersetzt, die aufgewendeten Löhne und Kosten für einen Ein- und Ausbau sind vom Käufer zu tragen. Stellt sich heraus, dass ein vom Käufer behaupteter Mangel nicht vorliegt, ist der Verkäufer berechtigt, ein angemessenes Entgelt für die Mängelsuche und/oder Mängelbehebung in Rechnung zu stellen.

VII. Schadenersatz

1. Schadenersatzansprüche, ausgenommen Personenschäden und Haftung nach dem PHG, sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Das Vorliegen haftungsbegründenden Verschuldens hat der Geschädigte zu beweisen.

Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und müssen - bei sonstigem Verfall - innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger schriftlich geltend gemacht werden.

2. Sonstige Ersatzansprüche des Käufers, welcher Art auch immer (einschließlich (Mängel-)Folgeschäden und Ansprüche auf entgangenen Gewinn), sind - mit Ausnahme groben Verschuldens vom Verkäufer - ausgeschlossen.

3. Jegliche Haftung des Verkäufers ist der Höhe nach mit 5 % des Netto-Auftragswerts beschränkt.

4. Diese Beschränkungen gelten auch hinsichtlich Schäden an Sachen, die der Verkäufer vom Käufer zur Bearbeitung/Reparatur übernommen hat.

VIII. Salvatorische Klausel, Schriftformerfordernis

1. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein/werden, bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine andere treten, die wirksam ist und nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

2. Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch eine gesonderte Vereinbarung verzichtet werden, die ihrerseits der Schriftform bedarf.

IX. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

Auf sämtliche, insbesondere diesen Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen unterliegende Aufträge ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, unter Ausschluss dessen Verweisungsnormen, soweit sie auf ausländisches Recht verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen - wie z.B. das rezipierte UN-Kaufrecht - vor, so sind diese ausgeschlossen und nicht anzuwenden. Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag resultierende Streitigkeiten - auch im Wechsel- und Scheckprozess - wird das am Sitz des Verkäufers sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart.